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Beweislast bei Überspannungsschaden

Das Amtsgericht (AG) Wesel hat mit Urteil vom 5. Januar 2017 (5 C 101/15) entschieden, dass sich ein Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit bei Mitversicherung von Blitz- und Überspannungsschäden berufen kann, wenn ein solches Schadenereignis mit großer Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Dann ist es vielmehr seine Sache, das Gegenteil zu beweisen.

 

Eine Frau und spätere Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer einen als „Rund ums Eigentum“ bezeichneten Vertrag abgeschlossen. Dieser beinhaltete u.a. Versicherungsschutz für den Fall von Blitz- und Überspannungsschäden.

Als es Anfang Juni 2014 am Wohnort der Klägerin zu einem heftigen Gewitter gekommen war, behauptete sie, dass dabei die Alarmanlage ihres Anwesens durch eine durch einen Blitz ausgelöste Überspannung beschädigt worden war. Sie machte die Kosten für den notwendigen Austausch der Anlage sowie für die Übernahme eines am Schadentag von ihr beauftragten Notdiensteinsatz gegenüber dem Versicherer geltend. Dieser bestritt jedoch mit Nichtwissen, dass es zu einem versicherten Schaden gekommen war und lehnte die Regulierung des Schadens –im Ergebnis erfolglos – ab.

Das AG Wesel gab der Klage der Versicherten gegen ihren Versicherer nach einer Sachverständigenanhörung statt.

Die Beweisaufnahme ergab, dass es am Schadentag das von der Klägerin behauptete Gewitter gegeben hatte. Dabei war in ein nur 27 Meter vom Haus der Klägerin entferntes Nachbargebäude ein Blitz eingeschlagen, dessen Energie nach gutachterlichen Feststellungen so heftig war, dass er durch eine dadurch ausgelöste Überspannung durchaus den Schaden an der Alarmanlage der Klägerin verursacht haben konnte.

Der Gutachter gab die Wahrscheinlichkeit mit mindestens 99 % an, so dass das Gericht daher keine Veranlassung sah, an der Darstellung der Klägerin zu zweifeln und verurteilte den Versicherer zur Schadenregulierung.

Trotz des Totalschadens der Alarmanlage muss der Versicherer auch die Kosten für den Notdiensteinsatz übernehmen, da der Versicherte bei Verständigung des Notdienstes nicht absehen konnte, dass keine erfolgreiche Reparatur der Alarmanlage möglich war.

Ein Versicherer hat für erfolglose Reparaturversuche dann einzustehen, wenn der Versicherungsnehmer die getroffene Maßnahme zunächst als aussichtsreich ansehen durfte. Im Schadenrecht trägt der Schädiger das Prognoserisiko. Im Versicherungsrecht hat es die Versicherung zu tragen. Es ist auch anerkannt, dass Kosten für die Feststellung der Reparaturwürdigkeit und Kosten für erfolglose Reparaturversuche als Bestandteil der notwendigen Reparaturkosten zu erstatten sind.

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