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Kein Versicherungsschutz bei Fahrerflucht ?

Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat mit Urteil vom 26. Juli 2016 (425 C 10995/15) entschieden, dass nicht jedes unerlaubte Entfernen von einem Unfallort Arglist beinhaltet. Ob ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer dann den Fahrer in Regress nehmen darf hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.

Beim Rückwärtsfahren war ein Taxifahrer mit einem Begrenzungspoller kollidiert. Zwar stieg er kurz aus seinem Fahrzeug aus, um einen möglichen Schaden zu begutachten, verließ aber anschließend die Unfallstelle, ohne Feststellungen zu seiner Person, zum Fahrzeug und der Art seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Dies war erst gegeben, nachdem ein Zeuge die Polizei verständigt hatte, welche schon auf den Fahrer wartete, als er zur Taxizentrale zurückkehrte. Der Taxifahrer gab zu, gefahren zu sein, den Poller mit dem Taxi berührt zu haben, wollte aber von dessen Beschädigung nichts bemerkt haben.

Der Fahrer hatte keinen anderen Grund, sich von der Unfallstelle zu entfernen. Er hinterließ gegenüber den Polizisten nicht den Eindruck, betrunken zu sein oder unter Drogeneinfluss zu stehen.

Gegen ihn wurde von der Staatsanwaltschaft wegen unerlaubten Entfernens von einem Unfallort gem. von § 142 StBG ein Verfahren eingeleitet und trotz allem erst gegen Zahlung eines Betrages von 400 Euro eingestellt.

Stellte sich heraus, dass der Taxifahrer die Situation offenkundig falsch eingeschätzt hatte, da der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer seines Arbeitgebers für die Reparatur des Pollers fast 1.800,- Euro zahlen musste.

Der Versicherer forderte dieses Geld von dem Beschuldigten zurück, da dieser sich durch sein vorsätzliches Entfernen vom Unfallort arglistig verhalten habe und deswegen gem. § 28 Absatz 2 bzw 3 VVG in Regress genommen werden kann.

Vor Gericht trug der Taxifahrer vor, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer in vollem Umfang nachgekommen sei. Denn er habe bei der Polizei bei seinem Arbeitgeber alle erforderlichen Angaben gemacht, die für die Feststellung des weiterhin von ihm bestrittenen Schadens sowie seiner Beteiligung an dem Zwischenfall erforderlich waren. Aus diesem Grund sei die Regressforderung des Versicherers unbegründet.

Das AG Dortmund wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Überzeugung hat der Versicherer keinen Regressanspruch. Zwar habe sich der beklagte Fahrer unbestritten vom Unfallort entfernt, welches aber letztlich keinerlei Auswirkungen auf die Feststellungen seiner Beteiligung und den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers gehabt habe. Daher wäre ein Regresses gemäß § 28 Absatz 3 VVG nur dann möglich, wenn der Beschuldigte arglistig gehandelt hätte. Dies lehnte das Gericht ab. Wenn jedes vorsätzliche Verhalten im Sinne von § 142 StGB ausreichen würde, um Arglist zu bejahen, wären das zusätzliche Merkmal der Arglist und der Kausalitätsgegenbeweis überflüssig. Der Gesetzgeber hat gerade mit der zusätzlichen Voraussetzung der Arglist, welche den Kausalitätsgegenbeweis für den Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ausschließt, gezeigt, dass vorsätzliches Verhalten allein für die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ausreicht.

Nach Ansicht des AG Dortmund muss ein Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen, um das Merkmal der Arglist zu erfüllen. Außerdem müsse ihm zusätzlich bewusst sein, dass sein Verhalten den Versicherer im Rahmen der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.

Daher müsse eine Arglist anhand von Indizien positiv feststellbar sein, die sich aus dem Verhalten des Versicherten und dem Unfallhergang ergeben. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte nach Überzeugung des Gerichts nicht arglistig gehandelt. Da dem Versicherer trotz der dem Beklagten vorgeworfenen Verkehrsunfallflucht keine Nachteile bei der Feststellung seiner Leistungsverpflichtung entstanden sind, fehle es für die Regressforderung an einer rechtlichen Grundlage.

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