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Krankentagegeld-Versicherung und Arbeitssuche

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 13. Juli 2012 entschieden (Az.: 20 U 46/10), dass der im Vertrag für eine private Krankentagegeld-Versicherung versprochene Schutz vor Verdienstausfall sich grundsätzlich auch auf die Zeiten der Arbeitssuche nach einem beendeten Arbeitsverhältnis erstrecken muss.

Bei dem beklagten Versicherer hatte der Kläger eine private Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde per Auflösungsvertrag zum 31. August 2008 beendet. Danach meldete sich der Kläger bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend. Seine mehrfachen Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz blieben jedoch erfolglos. Als der Kläger einige Monate später erneut erkrankte, machte er Ansprüche aus seiner Krankentagegeld-Versicherung geltend.

Der Versicherer verweigerte mit dem Argument, dass die Versicherungsfähigkeit des Klägers infolge des Aufhebungsvertrages weggefallen sei, jedoch die Leistungsübernahme. Aufgrund des Alters des Klägers von 59 Jahren sei es so gut wie ausgeschlossen, dass er eine neue Anstellung finden werde. Versicherungsfähig seien bedingungsgemäß jedoch nur Personen, die ihren Beruf als Selbstständige ausüben und einkommensteuerpflichtig sind oder die als Arbeitnehmer in einem festen Arbeitsverhältnis stehen.

Ferner habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass er sich ernsthaft um eine neue Stelle bemüht habe.

Die OLG-Richter gaben der Klage des Versicherten auf Fortbestand des Vertrages statt.

Wenn die Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers und damit der Fortbestand des Versicherungsvertrags vom Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird, so schränkt dies nach Meinungt des Gerichts die wesentliche Rechte, die sich aus der Natur der Krankentagegeld-Versicherung ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Der im Vertrag versprochene Schutz vor Verdienstausfall muss sich grundsätzlich auch auf Zeiten der Arbeitssuche nach einem beendeten Arbeitsverhältnis erstrecken.

Somit endet der Versicherungsschutz nur dann, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird.

Das Gericht ging im Fall des Klägers davon jedoch nicht aus, denn er konnte eine Vielzahl von Bewerbungsschreiben vorweisen und hat damit in ausreichender Weise seine Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nachgewiesen.

Nach Auffassung der Richter ist die Tatsache, dass seine Bewerbungen zunächst keinen Erfolg hatten, kein ausreichendes Indiz dafür, dass der Kläger dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Selbst bei schwieriger Arbeitsmarktlage und unter Berücksichtigung des Alters des Klägers kann den Bemühungen, auch wenn sie tatsächlich zunächst erfolglos waren, eine Erfolgsaussicht nicht generell abgesprochen werden, zumal der Kläger eine abgeschlossene Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung hat.

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