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Tankstellenunfall und die Regeln der Straßenverkehrsordnung

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat mit Urteil vom 25. Februar 2016 entschieden (1 U 99/15), dass gegebenenfalls von einer Schadenteilung auszugehen ist, wenn es auf einem Tankstellengelände zu einer Kollision zwischen einem anfahrenden Fahrzeug und einem Fußgänger kommt. Auf einem Tankstellengelände gelten im Übrigen die Regeln der Straßenverkehrsordnung.

Ein Mann und späterer Kläger war auf einem Tankstellengelände zur Kasse unterwegs, als er mit seinem linken Fuß unter den anfahrenden Pkw des Beklagten geriet. Bei der Kollision wurde der Kläger so schwer verletzt, dass mit einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen war.

Der Kläger hielt ausschließlich den Beklagten für den Unfallverursacher, welcher seinerseits ins Feld führte, dass  der Vorfall für ihn nicht zu verhindern gewesen sei, da der Kläger aus Unachtsamkeit seitlich gegen sein Fahrzeug gelaufen sei.

Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Landgericht schloss sich nach der Anhörung eines Gutachters an und wies die Klage als unbegründet zurück, da der Unfall ausschließlich auf die Unaufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen sei. Wenn der Kläger den Fahrzeugverkehr zwischen den „Inseln“ der Tankstelle beachtet hätte, hätte sich der Unfall nicht ereignet.

Das Naumburger OLG als Berufungsinstanz gab der Klage teilweise statt.

Nach richterlicher Feststellung sind auf dem Gelände einer Tankstelle die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Deswegen war der Kläger auf seinem Weg zur Kasse nicht nur zur ständigen Vorsicht angehalten und hätte auch die sich aus § 25 StVO ergebenden besonderen Pflichten als Fußgänger beachten müssen, wonach er dazu verpflichtet gewesen wäre, beim Überqueren der Fahrbahnen zwischen den Tankstelleninseln auf den Fahrzeugverkehr zu achten.

Für die Richter war auch der Beklagten für den Unfall mitverantwortlich. Wer ein Tankstellengelände befahre, müsse mit außerhalb ihrer Fahrzeuge hantierenden Kunden rechnen und erfordere eine außergewöhnliche Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme.

Nach der Aussage eines Unfallzeugen hatten sich die Parteien des Rechtsstreits nahezu zeitgleich in Bewegung gesetzt. Daher gingen die Richter von einem hälftigen Verschulden des Klägers aus. Zu den grundlegendsten Anforderungen an das Verhalten im Straßenverkehr gehört es, dass sich ein Fußgänger vor dem Überqueren einer Fahrbahn Gewissheit darüber verschafft, dass sich kein Fahrzeug nähert. Darauf durfte der Beklagte vertrauen.

Bei ausreichender Aufmerksamkeit hätte er den Kläger gleichwohl frühzeitig wahrnehmen können. Wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten hielten die Richter daher eine Haftungsquote von 50 % zu Gunsten des Klägers für gerechtfertigt.

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