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Verzögerte Liebesheirat?

Der 21. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. Januar 2017 entschieden (L 27 R 135/16), dass bei der Beantragung einer Hinterbliebenenrente gute Gründe vorgetragen werden müssen, warum erst zu diesem Zeitpunkt geheiratet wurde, wenn ein Paar jahrelang unverheiratet zusammenlebt und erst heiratet, wenn bei einem Partner eine unheilbare Krankheit festgestellt wurde. Falls dies misslingt, gilt die Ein-Jahres-Frist.

 

Eine Frau und spätere Klägerin und ihr Partner hatten bereits 19 Jahre unverheiratet zusammengelebt, als bei ihm ein metastasierter Bauchspeicheldrüsen-Krebs festgestellt, der mit Chemotherapie behandelt wurde.

Einen Monat nach der Diagnose informierte sich die Klägerin beim zuständigen Standesamt über die für eine Heirat erforderlichen Unterlagen; diese mussten erst von einem Freund im ehemaligen Jugoslawien beschafft werden. Geheiratet wurde vier Monate nach der Krebsdiagnose; ca. zwei Monate später starb der Mann und die Frau beantragte ca. vier Monate Witwenrente.

Als die Rentenversicherung nachfragte, erklärte sie, dass bei der Eheschließung davon ausgegangen wurde, dass der Versicherte innerhalb eines Jahres sterben würde. Die Eheschließung habe eine symbolische Bedeutung für die Erfüllung der insgesamt 22-jährgen Partnerschaft gehabt und sei vor allem ihrem Mann wichtig gewesen.

Da die Ehe als Versorgungsehe zu werten sei, lehnte der Rentenversicherungs-Träger den Antrag ab.

In ihrer Klage vor dem Sozialgericht führte die Klägerin aus, dass beide zwar schon lange geplant hatten, zu heiraten, es aber immer etwas Wichtigeres dazwischen gekommen sei. Selbst nach der Krebsdiagnose sei anderes vorrangig gewesen. Ferner hofften beide, dass die Chemotherapie um einige Jahre lebensverlängernd sein würde.

Vor dem Sozialgericht Berlin gelang es der Witwe nicht, die Vermutung nicht auszuräumen, die Ehe habe allein der Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten gedient. Das lange unverheiratete Zusammenleben lässt den Schluss darauf zu, dass beide diese Art des Zusammenlebens als angemessen betrachtet hätten.

Die Ehe sei erst geschlossen worden, als keiner der beiden Ehegatten mehr befürchten musste, dass damit möglicherweise verbundene Nachteile eintreten würden. Hierfür sei der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen worden, so dass die Richter die Klage abwiesen.

Das LSG Berlin-Brandenburg als Berufungsinstanz wies darauf hin, dass der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente ausgeschlossen ist, wenn die Ehe gemäß § 46 Absatz 2a SGB VI nicht mindestens ein Jahr gedauert hat.

Eine Ausnahmeregelung besteht nur bei „besonderen Umstände“. In erster Linie dürfe die Annahme nicht gerechtfertigt sein, dass es Ziel der Heirat war, Hinterbliebenenversorgung beanspruchen zu können.

Aus richterlicher Sicht konnte die Klägerin dies nicht überzeugend vorbringen. Niemand werde dazu gezwungen, seine inneren Gründe und persönlichsten Details offenzulegen, allerdings könne nur bei glaubhaften Angaben der Verdacht auf eine Versorgungsehe entkräftet werden.

Im entschiedenen Fall war es offenkundig, dass der Versicherte so schwer krank gewesen sei, dass der Tod nicht unvorhersehbar gewesen und unvermittelt eingetreten sei.

Die richterlichen Zweifel wurden durch das lange Zusammenleben ohne Trauschein bekräftigt.

Daher wurde die Berufung zurückgewiesen

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtkräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde.

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